DSG- und ZertES-konforme elektronische Signatur: Darauf sollten Sie bei der Auswahl achten

4min · Published on 15. Oktober 2026 · Updated on 26. Oktober 2026
Jasmine Oeschger
Jasmine Oeschger B2B Marketing Manager
Jasmine Oeschger
Jasmine Oeschger B2B Marketing Manager
 

DSG-konform. ZertES-konform. Haken dran? Ganz so einfach ist die Auswahl einer DSG- und ZertES-konformen elektronischen Signatur nicht. Zwei Anbieter können mit ähnlichen Compliance-Begriffen werben und sich bei Datenresidenz, QES, Zertifizierungsstellen und der Abdeckung weiterer Rechtsräume trotzdem deutlich unterscheiden. Genau diese Unterschiede sollten Sie kennen, bevor Sie sich festlegen.

DSG- und ZertES-konforme elektronische Signatur: Das Wichtigste in Kürze

  • DSG und ZertES regeln unterschiedliche Bereiche: Das DSG betrifft die Bearbeitung und den Schutz von Personendaten, ZertES regelt Zertifizierungsdienste und die qualifizierte elektronische Signatur in der Schweiz. Beide Angaben allein sagen daher wenig über einen E-Signatur-Service aus.
  • In der Schweiz werden EES, FES und QES genutzt: EES und FES sind nicht als Signaturen nach ZertES geregelt. Die QES unterliegt dagegen dem ZertES und bietet die höchste Beweiskraft.
  • Beim Vergleich zählen konkrete Nachweise: Datenstandort, Datenbekanntgaben ins Ausland, Zertifizierungsstellen, ISO 27001, Auftragsbearbeitung und Unterauftragsbearbeiter sind aussagekräftiger als reine Compliance-Claims.
  • Für Geschäftsbeziehungen mit der EU kommt eIDAS hinzu: ZertES und eIDAS bilden getrennte Rechtsrahmen. Mit Skribble stehen EES, FES und QES sowie QES nach Schweizer und EU-Recht in einer E-Signing-Plattform bereit.

EES, FES und QES: Diese E-Signatur-Standards gibt es in der Schweiz

In der Schweiz wird in der Praxis zwischen der einfachen elektronischen Signatur (EES), der fortgeschrittenen elektronischen Signatur (FES) und der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschieden. Die drei Standards unterscheiden sich bei Beweiskraft, Identitätsbezug und rechtlicher Wirkung. Das ZertES regelt dabei die QES, EES und FES sind nicht als Signaturen nach ZertES geregelt.

EES FES QES
Beweiskraft

Basic

Hoch

Maximal

Geprüfte Identität

Nein

Nicht zwingend per Ausweisdokument

Ja

Typische Fälle

Interne Freigaben, formfreie Vereinbarungen

Verträge mit höherem Beweisinteresse

Dokumente mit gesetzlicher Schriftform

Besonderheit

Niedrigste Hürde

Stärkere Zuordnung zur signierenden Person

Der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt

Einfache elektronische Signatur (EES)

Die EES ist der niedrigste der drei in der Praxis genutzten E-Signatur-Standards. Sie eignet sich für viele formfreie Vorgänge, bei denen das Gesetz keine Schriftlichkeit verlangt, zum Beispiel interne Freigaben oder einfache Vereinbarungen. Die EES ist nicht als Signatur nach ZertES geregelt und bietet eine geringere Beweiskraft als FES und QES.

Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)

Bei der FES lässt sich die Signatur stärker einer Person zuordnen. Zudem lässt sich erkennen, wenn sich signierte Daten nachträglich verändern. Das erhöht die Beweiskraft gegenüber der EES. Auch die FES ist nicht als Signatur nach ZertES geregelt und kommt vor allem bei formfreien Dokumenten mit höherem Beweisinteresse infrage.

Qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Die QES bietet die höchste Beweiskraft und ist im ZertES geregelt. Sie setzt eine geprüfte Identität und ein qualifiziertes Zertifikat voraus. In Verbindung mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel ist sie gemäss Art. 14 Abs. 2bis OR der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, sofern keine abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelung gilt.

DSG, ZertES und eIDAS: Welche Regeln decken welchen Bereich ab?

DSG, ZertES und eIDAS regeln verschiedene Teile des elektronischen Signierens. Wer die Begriffe gleichsetzt, vermischt Datenschutz mit der rechtlichen Einordnung elektronischer Signaturen. Für Organisationen mit Geschäftsbeziehungen in der Schweiz und der EU lohnt sich daher die klare Trennung.

  • Drei Regelwerke, drei Bereiche

    • DSG: Bearbeitung und Schutz von Personendaten
    • ZertES: qualifizierte elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste in der Schweiz
    • eIDAS: elektronische Signaturen, elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste in der EU

ZertES: Schweizer Recht für qualifizierte elektronische Signaturen

Das ZertES schafft in der Schweiz den rechtlichen Rahmen für Zertifizierungsdienste und die qualifizierte elektronische Signatur. Es regelt unter anderem die Anerkennung von Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten sowie die Vorgaben für qualifizierte Zertifikate und Zeitstempel.

Für eine QES nach Schweizer Recht ist eine nach ZertES anerkannte Zertifizierungsstelle nötig. Sie stellt das qualifizierte Zertifikat bereit, auf dem die QES beruht.

DSG: Regeln für Personendaten

Das DSG beantwortet eine andere Frage: Wie dürfen Personendaten beim Signieren bearbeitet werden? Dazu gehören unter anderem:

  • Grundsätze wie Verhältnismässigkeit, Zweckbindung und Transparenz
  • Datensicherheit und geregelte Zugriffsrechte
  • Auftragsbearbeitung
  • Regeln für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland

Eine DSG-konforme Datenbearbeitung sagt daher nichts darüber aus, ob eine EES, FES oder QES zum Einsatz kommt. Beim Datenschutz einer elektronischen Signatur zählt, wie Personendaten bearbeitet und geschützt werden.

eIDAS: Rechtsrahmen für die EU

Für elektronische Signaturen in der EU gilt die eIDAS-Verordnung. ZertES und eIDAS bilden zwei getrennte Rechtsrahmen, daher ist eine QES nach Schweizer Recht nicht automatisch eine QES nach EU-Recht. Organisationen, die in beiden Rechtsräumen signieren, sollten deshalb prüfen, welche QES der jeweilige E-Signatur-Service bereitstellt.

DSG- und ZertES-konform: Warum diese Angaben allein keinen guten Anbieter ausmachen

«DSG-konform» und «ZertES-konform» sind wichtige Angaben, für einen E-Signatur-Service im Schweizer Markt aber kein ausreichendes Qualitätsversprechen. Beide Regelwerke betreffen unterschiedliche rechtliche Bereiche. Wer einen Anbieter auswählt, sollte diese Aussagen daher eher als Grundvoraussetzung verstehen.

Das liegt auch daran, dass beide Begriffe nur einen Teil der tatsächlichen Nutzung beschreiben. Ein Service kann das DSG einhalten und trotzdem Daten ausserhalb der Schweiz bearbeiten. Zudem sagt «ZertES-konform» vor allem etwas über die nach ZertES geregelte QES aus, EES und FES sind nicht als Signaturen nach ZertES geregelt.

  • Was die beiden Aussagen nicht verraten

    «DSG-konform» sagt noch nicht, wo Ihre Personendaten bearbeitet werden, welche weiteren Dienstleister beteiligt sind oder welche Sicherheitsnachweise vorliegen.

    «ZertES-konform» sagt noch nicht, ob zusätzlich EES und FES verfügbar sind, welche anerkannte Zertifizierungsstelle hinter der QES steht oder welche Identifikationsmethoden angeboten werden.

Auch grosse internationale E-Signatur-Services bieten Funktionen für den Schweizer Markt an. Allein mit einem DSG- oder ZertES-Hinweis lässt sich daher kaum erkennen, welcher Anbieter zum eigenen Einsatz passt.

Datensouveränität = Hauptsache nicht USA. So einfach ist es nicht. [...] Souveränität ist etwas anderes als seine Daten möglichst weit von Nordamerika fernzuhalten. Souveränität ist: wissen, was man tut.

Lars Nuschke, Senior Partnership Manager, Skribble

E-Signatur-Anbieter vergleichen: Diese Kriterien zeigen echte Unterschiede

Wer nach der besten E-Signatur-Software mit DSG-Konformität sucht, sollte sich nicht allein auf ein Compliance-Label verlassen. Sobald die rechtliche Basis geklärt ist, lohnt sich der Blick auf die Merkmale, bei denen sich E-Signatur-Services tatsächlich unterscheiden. Dabei geht es sowohl um Rechtsräume und Sicherheit als auch darum, wie gut sich der Service in bestehende Abläufe einfügt.

Eine Vergleichstabelle hilft, Marketingaussagen durch konkrete Prüfpunkte zu ersetzen:

Bereich Darauf sollten Sie achten
Abgedeckte E-Signatur-Standards

Sind EES, FES und QES verfügbar oder müssen Sie für einzelne Standards weitere Anbieter nutzen?

Rechtsräume

Unterstützt der Service ausschliesslich Schweizer Recht nach ZertES oder zusätzlich EU-Recht nach eIDAS?

QES-Bereitstellung

Welche anerkannte Zertifizierungsstelle steht hinter der QES und wird diese klar genannt?

Datenresidenz

In welchen Ländern liegen Dokumente und weitere Personendaten tatsächlich?

Sicherheitsnachweise

Gibt es überprüfbare Zertifizierungen, etwa nach ISO 27001, sowie dokumentierte Verschlüsselung und Audit Trails?

Technische Einbindung

Lassen sich vorhandene Systeme über API, Plug-ins oder Single Sign-On anbinden?

Nutzung im Alltag

Können externe Signierende ohne Konto unterschreiben und lassen sich Signatur-Reihenfolgen oder Erinnerungen einrichten?

Support

Gibt es persönliche Ansprechpersonen und Unterstützung in der benötigten Sprache?

Gerade die Kombination dieser Punkte schafft ein belastbares Gesamtbild. Ein Anbieter kann bei der rechtlichen Basis vergleichbar erscheinen, sich bei Rechtsräumen, Nachweisen, Einbindung und Nutzung im Alltag aber deutlich von anderen Services unterscheiden.

  • Was Nutzenden bei Integrität und Sicherheit wichtig ist
    65 %
    wünschen eine klare Zuordnung der Signatur zu einer Person oder Firma.
    64 % nennen die Unveränderbarkeit des Dokuments nach der Signatur.
    63 % achten auf eine einfache Prüfung der Gültigkeit.
    Quelle: Skribble E-Signing-Report

Schweiz und EU aus einer Plattform: Was Skribble unterscheidet

Wer Dokumente sowohl in der Schweiz als auch in der EU unterschreiben lässt, trifft auf zwei getrennte Rechtsrahmen. In der Schweiz gilt ZertES, in der EU eIDAS. Wir verbinden beide innerhalb derselben E-Signing-Plattform, sodass Sie nicht für jeden Rechtsraum einen separaten Service einführen müssen.

  • Zwei Rechtsräume, ein Zugang
    Mit Skribble stehen Ihnen EES, FES und QES in einer E-Signing-Plattform zur Verfügung. Bei der QES unterstützen wir sowohl qualifizierte elektronische Signaturen nach Schweizer Recht als auch nach EU-Recht.

Für qualifizierte elektronische Signaturen arbeiten wir mit Swisscom (Schweizer Recht und EU-Recht) und A-Trust (EU-Recht) zusammen. So bleibt nachvollziehbar, welcher Dienst hinter einer qualifizierten Signatur steht.

Hinzu kommen weitere Punkte, die gerade für Organisationen im DACH-Raum relevant sind:

  • EES, FES und QES in einem Service, ohne Wechsel zwischen mehreren Plattformen
  • Hosting in der Schweiz oder Deutschland in zertifizierten Rechenzentren
  • ISO-27001-Zertifizierung und verschlüsselte Speicherung von Dokumenten
  • persönlicher Support für Fragen rund um Einrichtung und Nutzung

Damit verbindet Skribble rechtliche Abdeckung für EU und Schweiz mit einer gemeinsamen Plattform für den täglichen Signaturprozess.

Wir analysierten die verschiedenen Anbieter. Zentrales Kriterium war für uns die Abdeckung aller E-Signatur-Standards und ganz besonders eine vollintegrierte und benutzerfreundliche Lösung für die QES. Zudem bietet Skribble einfache Lösungen für die für QES erforderliche Identifikation nach Schweizer und EU-Recht an.

Sven Siegin, Head of Risk Management and Compliance, Korean Reinsurance Switzerland AG

Welche elektronische Signatur brauchen Sie für welches Dokument?

Welcher E-Signatur-Standard passt, richtet sich zuerst nach den gesetzlichen Formvorgaben des jeweiligen Dokuments. Erst danach stellt sich die Frage, wie viel Beweiskraft Sie zusätzlich wünschen. Eine QES ist deshalb nicht automatisch für jedes Dokument nötig.

Für die erste Einordnung hilft diese Abstufung:

Dokument Passender E-Signatur-Standard Warum?
Formfreier Vorgang mit geringem Beweisinteresse

EES

Keine gesetzliche Schriftform, einfache Zuordnung reicht häufig aus

Formfreier Vertrag mit höherem Beweisinteresse

FES

Stärkere Zuordnung zur signierenden Person und höhere Beweiskraft

Dokument mit gesetzlicher Schriftform

QES

Mit qualifiziertem Zeitstempel nach Art. 14 Abs. 2bis OR der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt

Elektronische Form gesetzlich ausgeschlossen

Keine E-Signatur als Ersatz

Die vorgeschriebene Form muss eingehalten werden

  • Praxis-Tipp: Prüfen Sie zuerst, welche Form das Gesetz für Ihr Dokument vorsieht. Bei formfreien Dokumenten können Sie anschliessend anhand des gewünschten Beweiswerts zwischen EES, FES und QES wählen.

Gerade bei wiederkehrenden Vorgängen kann es sinnvoll sein, mehrere E-Signatur-Standards innerhalb derselben Plattform bereitzuhalten. So lässt sich beispielsweise eine interne Freigabe mit EES abbilden, während für einen Vertrag mit höherem Beweisinteresse FES oder bei gesetzlicher Schriftform QES zum Einsatz kommt.

Checkliste: So prüfen Sie einen E-Signatur-Service vor der Auswahl

Nach der rechtlichen Einordnung geht es an die Auswahl. Statt sich auf allgemeine Aussagen zu Datenschutz oder Rechtsgültigkeit zu verlassen, sollten Sie konkrete Nachweise und Funktionen prüfen. Dabei hilft eine kurze Checkliste, die rechtliche, technische und praktische Punkte zusammenführt.

Auch die Bedienbarkeit verdient einen Platz auf Ihrer Checkliste. 84 % der Nutzenden bewerten Benutzerfreundlichkeit als sehr wichtig, 53 % heben hervor, dass externe Personen ohne Konto signieren können. Das zeigt: Rechtliche und technische Prüfpunkte sind nur ein Teil der Anbieterwahl.

  • Checkliste für Ihre Auswahl:

    • E-Signatur-Standards: Sind EES, FES und QES verfügbar, falls Sie unterschiedliche Dokumente signieren möchten?
    • Rechtsräume: Können Sie nach Schweizer Recht und, falls nötig, zusätzlich nach EU-Recht signieren?
    • Datenstandort: Ist klar angegeben, in welchen Ländern Dokumente und weitere Daten gespeichert werden?
    • Zertifizierungsstelle: Wird transparent genannt, welche anerkannte Zertifizierungsstelle hinter einer QES nach Schweizer Recht steht?
    • Sicherheitsnachweise: Liegen nachvollziehbare Zertifizierungen wie ISO 27001 vor?
    • Verschlüsselung: Beschreibt der Anbieter konkret, wie Dokumente bei Speicherung und Übertragung geschützt werden?
    • Auftragsbearbeitung: Ist transparent geregelt, wie Auftragsbearbeiter mit Ihren Personendaten umgehen?
    • Weitere Dienstleister: Können Sie nachvollziehen, welche Unterauftragsbearbeiter an der Datenbearbeitung beteiligt sind?
    • Zugriffssteuerung: Gibt es Funktionen wie Single Sign-On und klar steuerbare Zugriffsrechte?
    • Einbindung: Lässt sich der Service per API oder Plug-in mit bereits genutzten Systemen verbinden?

Auch die Nutzung im Alltag sollte in die Prüfung einfliessen. Dazu gehört etwa, ob externe Personen ohne Konto signieren können, Signatur-Reihenfolgen verfügbar sind und sich Erinnerungen zum Signieren einstellen lassen.

  • Die Anbieterwahl strukturiert durchgehen:
    5 Schritte, um den passenden E-Signing-Anbieter zu finden

Fazit: DSG- und ZertES-konform reicht als Auswahlkriterium nicht aus

DSG und ZertES bilden in der Schweiz die datenschutz- und signaturrechtliche Basis für den Einsatz elektronischer Signaturen. Für die Auswahl eines E-Signatur-Services reicht ein entsprechendes Label jedoch nicht. Aussagekräftiger sind überprüfbare Angaben dazu, welche E-Signatur-Standards verfügbar sind, wo Personendaten bearbeitet werden, welche Zertifizierungsstelle hinter einer QES steht und welche Sicherheitsnachweise der Anbieter vorlegt.

Für Geschäftsbeziehungen mit der EU kommt ein weiterer Punkt hinzu: ZertES und eIDAS bilden getrennte Rechtsrahmen. Wer in beiden Märkten unterschreiben lässt, sollte deshalb prüfen, ob der gewählte Service QES nach beiden Rechtsordnungen bereitstellt.

Wir verbinden bei Skribble EES, FES und QES in einer E-Signing-Plattform und ermöglichen QES nach Schweizer und EU-Recht. Dazu kommen Hosting in der Schweiz oder Deutschland, ISO-27001-Zertifizierung, dokumentierte Verschlüsselung sowie persönliche Unterstützung.

DSG- und ZertES-konforme elektronische Signatur – Häufige Fragen und Antworten

DSG-Konformität betrifft die Bearbeitung und den Schutz von Personendaten, ZertES regelt Zertifizierungsdienste und die QES in der Schweiz. EES und FES werden zwar als E-Signatur-Standards genutzt, sind aber nicht als Signaturen nach ZertES geregelt. Beide Bereiche sollten daher getrennt geprüft werden, da DSG-Konformität allein nichts über die Beweiskraft einer elektronischen Signatur aussagt.

Auch internationale Anbieter wie DocuSign und Adobe Acrobat Sign bieten E-Signatur-Funktionen für den Schweizer Markt an. Für eine QES nach ZertES ist ausschlaggebend, ob die qualifizierte Signatur über eine in der Schweiz anerkannte Zertifizierungsstelle bereitgestellt wird. Aussagekräftiger als ein allgemeiner Compliance-Hinweis sind daher verfügbare E-Signatur-Standards, Datenresidenz, Datenbekanntgaben ins Ausland und die beteiligten Zertifizierungsstellen.

Die einfache elektronische Signatur (EES) bietet die geringste, die fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) eine höhere und die qualifizierte elektronische Signatur (QES) die maximale Beweiskraft. In der Schweiz sind EES und FES nicht als Signaturen nach ZertES geregelt, die QES dagegen schon. Eine QES nach ZertES ist in Verbindung mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel gemäss Art. 14 Abs. 2bis OR der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, sofern keine abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelung gilt.

Das DSG schreibt nicht pauschal vor, dass ein E-Signatur-Service seine Personendaten in der Schweiz speichern muss. Bei einer Bekanntgabe ins Ausland ist unter anderem relevant, ob der Empfängerstaat einen angemessenen Datenschutz bietet oder geeignete Garantien bestehen. Ein klar ausgewiesener Datenstandort in der Schweiz erleichtert es Organisationen jedoch, ihre Datenflüsse nachzuvollziehen.

ZertES schafft den Schweizer Rechtsrahmen für qualifizierte elektronische Signaturen, eIDAS regelt diesen Bereich in der EU. Da beide Rechtsräume getrennt sind, ist eine QES nach Schweizer Recht nicht automatisch eine QES nach EU-Recht und umgekehrt. Organisationen, die in der Schweiz und der EU tätig sind, sollten daher prüfen, ob ihr E-Signatur-Service QES nach beiden Rechtsordnungen bereitstellt.

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