DSGVO- und eIDAS-konforme elektronische Signatur: Darauf sollten Sie bei der Auswahl achten

4min · Published on 15. Oktober 2026 · Updated on 26. Oktober 2026
Jasmine Oeschger
Jasmine Oeschger B2B Marketing Manager
Jasmine Oeschger
Jasmine Oeschger B2B Marketing Manager
 

DSGVO-konform. eIDAS-konform. Haken dran? Ganz so einfach ist die Auswahl einer DSGVO- und eIDAS-konformen elektronischen Signatur nicht. Zwei Anbieter können mit denselben Compliance-Begriffen werben und sich bei Datenresidenz, QES, Vertrauensdiensteanbietern und Schweizer ZertES trotzdem deutlich unterscheiden. Genau diese Unterschiede sollten Sie kennen, bevor Sie sich festlegen.

DSGVO- und eIDAS-konforme elektronische Signatur: Das Wichtigste in Kürze

  • DSGVO und eIDAS regeln unterschiedliche Bereiche: Die DSGVO betrifft personenbezogene Daten, eIDAS elektronische Signaturen und Vertrauensdienste in der EU. Beide Angaben allein sagen daher wenig über einen E-Signatur-Service aus.
  • eIDAS unterscheidet EES, FES und QES: Die drei E-Signatur-Standards bieten unterschiedliche Beweiskraft. In Deutschland kann die QES gemäß § 126a BGB die gesetzliche Schriftform elektronisch ersetzen, sofern die elektronische Form zulässig ist.
  • Beim Vergleich zählen konkrete Nachweise: Datenstandort, Drittlandtransfers, Vertrauensdiensteanbieter, ISO 27001, Auftragsverarbeitung und Subprozessoren sind aussagekräftiger als reine Compliance-Claims.
  • Für die Schweiz ist ZertES relevant: eIDAS und ZertES bilden getrennte Rechtsrahmen. Mit Skribble stehen EES, FES und QES sowie das Signieren nach EU-Recht und Schweizer Recht in einer E-Signing-Plattform bereit.

EES, FES und QES: Diese drei E-Signatur-Standards unterscheidet eIDAS

Die eIDAS-Verordnung unterscheidet drei E-Signatur-Standards: EES, FES und QES. Alle drei können rechtsgültig sein, unterscheiden sich jedoch bei Beweiskraft, Identitätsbezug und rechtlicher Wirkung. „eIDAS-konform“ bedeutet deshalb nicht, dass jede elektronische Signatur dasselbe leistet.

EES FES QES
Beweiskraft

Basic

Hoch

Maximal

Geprüfte Identität

Nein

Nicht zwingend per Ausweisdokument

Ja

Typische Fälle

Interne Freigaben, formfreie Vereinbarungen

Verträge mit höherem Beweisinteresse

Dokumente mit gesetzlicher Schriftform

Besonderheit

Niedrigste Hürde

Stärkere Zuordnung zur signierenden Person

Der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt

Einfache elektronische Signatur (EES)

Die EES ist der niedrigste eIDAS-Standard. Sie eignet sich für viele formfreie Vorgänge, bei denen das Gesetz keine Schriftform verlangt. Dazu zählen zum Beispiel interne Freigaben oder einfache Vereinbarungen. Eine elektronische Signatur verliert ihre Rechtswirkung dabei nicht allein deshalb, weil sie elektronisch abgegeben wurde.

Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)

Bei der FES lässt sich die Signatur stärker einer Person zuordnen. Zudem muss erkennbar sein, wenn sich signierte Daten nachträglich verändern. Das erhöht die Beweiskraft gegenüber der EES. Die FES kommt daher infrage, wenn bei formfreien Dokumenten ein stärkerer Nachweis gewünscht ist.

Qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Die QES bietet die höchste Beweiskraft. Sie setzt eine geprüfte Identität und ein qualifiziertes Zertifikat voraus. In Deutschland kann die QES gemäß § 126a BGB die gesetzliche Schriftform elektronisch ersetzen, sofern die elektronische Form zulässig ist.

DSGVO, eIDAS und ZertES: Welche Regeln decken welchen Bereich ab?

DSGVO, eIDAS und ZertES regeln verschiedene Teile des elektronischen Signierens. Wer die Begriffe gleichsetzt, vermischt Datenschutz mit der rechtlichen Einordnung einer elektronischen Signatur. Vor allem bei Geschäftsbeziehungen zwischen EU und Schweiz lohnt sich daher die klare Trennung.

  • Drei Regelwerke, drei Bereiche

    • eIDAS: elektronische Signaturen, elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste in der EU
    • DSGVO: Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten
    • ZertES: elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste in der Schweiz

eIDAS: EU-Recht für elektronische Signaturen

eIDAS schafft den rechtlichen Rahmen für elektronische Signaturen und Vertrauensdienste innerhalb der EU. Sie definiert EES, FES und QES und legt fest, welche Kriterien für die jeweiligen Standards gelten.

Bei der QES kommt ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter hinzu. Er stellt den entsprechenden Vertrauensdienst bereit und unterliegt den Regeln der eIDAS.

DSGVO: Regeln für personenbezogene Daten

Die DSGVO beantwortet eine andere Frage: Wie dürfen personenbezogene Daten beim Signieren verarbeitet werden? Dazu gehören unter anderem:

  • eine zulässige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
  • Datenminimierung und geregelte Zugriffsrechte
  • Auftragsverarbeitung
  • Schutz bei Datenübermittlungen in Drittstaaten

Eine DSGVO-konforme Verarbeitung sagt daher nichts darüber aus, ob eine EES, FES oder QES zum Einsatz kommt. Für eine digitale Signatur unter der DSGVO zählt nur, wie personenbezogene Daten verarbeitet und geschützt werden.

ZertES: Rechtsrahmen für die Schweiz

ZertES regelt elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste in der Schweiz. Die Schweiz gehört nicht zur EU, daher bilden ZertES und eIDAS zwei getrennte Rechtsrahmen. Eine qualifizierte elektronische Signatur nach Schweizer Recht erfüllt folglich nicht automatisch die Vorgaben nach EU-Recht. Gleiches gilt umgekehrt.

DSGVO- und eIDAS-konform: Warum diese Angaben allein keinen guten Anbieter ausmachen

„DSGVO-konform“ und „eIDAS-konform“ sind wichtige Angaben, für einen E-Signatur-Service im europäischen Markt aber kein ausreichendes Qualitätsversprechen. Beide Regelwerke setzen den rechtlichen Rahmen. Wer einen Anbieter auswählt, sollte diese Aussagen daher eher als Grundvoraussetzung verstehen.

Das liegt auch daran, dass beide Begriffe nur einen Teil der tatsächlichen Nutzung beschreiben. Ein Service kann die DSGVO einhalten und trotzdem Daten außerhalb Deutschlands speichern. Ebenso kann ein Anbieter nach eIDAS arbeiten, ohne alle drei E-Signatur-Standards EES, FES und QES bereitzustellen.

  • Was die beiden Aussagen nicht verraten

    „DSGVO-konform“ sagt noch nicht, wo Ihre Daten liegen, welche weiteren Dienstleister darauf zugreifen oder welche Sicherheitsnachweise vorliegen.

    „eIDAS-konform“ sagt noch nicht, welche E-Signatur-Standards verfügbar sind, wer eine QES bereitstellt oder welche Identifikationswege dafür genutzt werden.

Auch große internationale E-Signatur-Services arbeiten nach den europäischen Vorgaben. Allein mit einem DSGVO- oder eIDAS-Hinweis lässt sich daher kaum erkennen, welcher Anbieter besser zum eigenen Einsatz passt.

Datensouveränität = Hauptsache nicht USA. So einfach ist es nicht. [...] Souveränität ist etwas anderes als seine Daten möglichst weit von Nordamerika fernzuhalten. Souveränität ist: wissen, was man tut.

Lars Nuschke, Senior Partnership Manager, Skribble

E-Signatur-Anbieter vergleichen: Diese Kriterien zeigen echte Unterschiede

Wer nach der besten E-Signatur-Software mit DSGVO-Konformität sucht, sollte sich nicht allein auf ein Compliance-Label verlassen. Sobald die rechtliche Basis geklärt ist, lohnt sich der Blick auf die Merkmale, bei denen sich E-Signatur-Services tatsächlich unterscheiden. Dabei geht es sowohl um Rechtsräume und Sicherheit als auch darum, wie gut sich der Service in bestehende Abläufe einfügt.

Eine Vergleichstabelle hilft, Marketingaussagen durch konkrete Prüfpunkte zu ersetzen:

Bereich Darauf sollten Sie achten
Abgedeckte E-Signatur-Standards

Sind EES, FES und QES verfügbar oder müssen Sie für einzelne Standards weitere Anbieter nutzen?

Rechtsräume

Unterstützt der Service ausschließlich EU-Recht oder zusätzlich Schweizer Recht nach ZertES?

QES-Bereitstellung

Welcher qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter steht hinter der QES und wird dieser klar genannt?

Datenresidenz

In welchen Ländern liegen Dokumente und weitere personenbezogene Daten tatsächlich?

Sicherheitsnachweise

Gibt es überprüfbare Zertifizierungen, etwa nach ISO 27001, sowie dokumentierte Verschlüsselung und Audit Trails?

Technische Einbindung

Lassen sich vorhandene Systeme über API, Plug-ins oder Single Sign-On anbinden?

Nutzung im Alltag

Können externe Signierende ohne Konto unterschreiben und lassen sich Signatur-Reihenfolgen oder Erinnerungen einrichten?

Support

Gibt es persönliche Ansprechpersonen und Unterstützung in der benötigten Sprache?

Gerade die Kombination dieser Punkte schafft ein belastbares Gesamtbild. Ein Anbieter kann bei der rechtlichen Basis vergleichbar erscheinen, sich bei Rechtsräumen, Nachweisen, Einbindung und Nutzung im Alltag aber deutlich von anderen Services unterscheiden.

  • Was Nutzenden bei Integrität und Sicherheit wichtig ist
    65 %
    wünschen eine klare Zuordnung der Signatur zu einer Person oder Firma.
    64 % nennen die Unveränderbarkeit des Dokuments nach der Signatur.
    63 % achten auf eine einfache Prüfung der Gültigkeit.
    Quelle: Skribble E-Signing-Report

EU und Schweiz aus einer Plattform: Was Skribble unterscheidet

Wer Dokumente sowohl in der EU als auch in der Schweiz unterschreiben lässt, trifft auf zwei getrennte Rechtsrahmen. In der EU gilt eIDAS, in der Schweiz ZertES. Wir verbinden beide innerhalb derselben E-Signing-Plattform, sodass Sie nicht für jeden Rechtsraum einen separaten Service einführen müssen.

  • Zwei Rechtsräume, ein Zugang
    Mit Skribble können Sie EES, FES und QES nach EU-Recht sowie elektronische Signaturen nach Schweizer Recht nutzen.

Für qualifizierte elektronische Signaturen arbeiten wir mit Swisscom (Schweizer Recht und EU-Recht) und A-Trust (EU-Recht) zusammen. So bleibt nachvollziehbar, welcher Dienst hinter einer qualifizierten Signatur steht.

Hinzu kommen weitere Punkte, die gerade für Organisationen im DACH-Raum relevant sind:

  • EES, FES und QES in einem Service, ohne Wechsel zwischen mehreren Plattformen
  • Hosting in Deutschland oder der Schweiz in zertifizierten Rechenzentren
  • ISO-27001-Zertifizierung und verschlüsselte Speicherung von Dokumenten
  • persönlicher Support für Fragen rund um Einrichtung und Nutzung

Damit verbindet Skribble rechtliche Abdeckung für EU und Schweiz mit einer gemeinsamen Plattform für den täglichen Signaturprozess.

Wir analysierten die verschiedenen Anbieter. Zentrales Kriterium war für uns die Abdeckung aller E-Signatur-Standards und ganz besonders eine vollintegrierte und benutzerfreundliche Lösung für die QES. Zudem bietet Skribble einfache Lösungen für die für QES erforderliche Identifikation nach Schweizer und EU-Recht an.

Sven Siegin, Head of Risk Management and Compliance, Korean Reinsurance Switzerland AG

Welche elektronische Signatur brauchen Sie für welches Dokument?

Welcher E-Signatur-Standard passt, richtet sich zuerst nach den gesetzlichen Formvorgaben des jeweiligen Dokuments. Erst danach stellt sich die Frage, wie viel Beweiskraft Sie zusätzlich wünschen. Eine QES ist deshalb nicht automatisch für jedes Dokument nötig.

Für die erste Einordnung hilft diese Abstufung:

Dokument Passender E-Signatur-Standard Warum?
Formfreier Vorgang mit geringem Beweisinteresse

EES

Keine gesetzliche Schriftform, einfache Zuordnung reicht häufig aus

Formfreier Vertrag mit höherem Beweisinteresse

FES

Stärkere Zuordnung zur signierenden Person und höhere Beweiskraft

Dokument mit gesetzlicher Schriftform

QES

Kann in Deutschland nach § 126a BGB die Schriftform elektronisch ersetzen

Elektronische Form gesetzlich ausgeschlossen

Keine E-Signatur als Ersatz

Die vorgeschriebene Form muss eingehalten werden

  • Praxis-Tipp: Prüfen Sie zuerst, welche Form das Gesetz für Ihr Dokument vorsieht. Bei formfreien Dokumenten können Sie anschließend anhand des gewünschten Beweiswerts zwischen EES, FES und QES wählen.

Gerade bei wiederkehrenden Vorgängen kann es sinnvoll sein, mehrere E-Signatur-Standards innerhalb derselben Plattform bereitzuhalten. So lässt sich beispielsweise eine interne Freigabe mit EES abbilden, während für einen Vertrag mit höherem Beweisinteresse FES oder bei gesetzlicher Schriftform QES zum Einsatz kommt.

Checkliste: So prüfen Sie einen E-Signatur-Service vor der Auswahl

Nach der rechtlichen Einordnung geht es an die Auswahl. Statt sich auf allgemeine Aussagen zu Datenschutz oder Rechtsgültigkeit zu verlassen, sollten Sie konkrete Nachweise und Funktionen prüfen. Dabei hilft eine kurze Checkliste, die rechtliche, technische und praktische Punkte zusammenführt.

Auch die Bedienbarkeit verdient einen Platz auf Ihrer Checkliste. 84 % der Nutzenden bewerten Benutzerfreundlichkeit als sehr wichtig, 53 % heben hervor, dass externe Personen ohne Konto signieren können. Das zeigt: Rechtliche und technische Prüfpunkte sind nur ein Teil der Anbieterwahl.

  • Checkliste für Ihre Auswahl:

    • E-Signatur-Standards: Sind EES, FES und QES verfügbar, falls Sie unterschiedliche Dokumente signieren möchten?
    • Rechtsräume: Können Sie nach EU-Recht und, falls nötig, nach Schweizer Recht signieren?
    • Datenstandort: Ist klar angegeben, in welchen Ländern Dokumente und weitere Daten gespeichert werden?
    • Vertrauensdiensteanbieter: Wird transparent genannt, wer die qualifizierten Vertrauensdienste für die QES bereitstellt?
    • Sicherheitsnachweise: Liegen nachvollziehbare Zertifizierungen wie ISO 27001 vor?
    • Verschlüsselung: Beschreibt der Anbieter konkret, wie Dokumente bei Speicherung und Übertragung geschützt werden?
    • Auftragsverarbeitung: Ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung verfügbar und verständlich geregelt?
    • Weitere Dienstleister: Können Sie nachvollziehen, welche Subprozessoren an der Datenverarbeitung beteiligt sind?
    • Zugriffssteuerung: Gibt es Funktionen wie Single Sign-On und klar steuerbare Zugriffsrechte?
    • Einbindung: Lässt sich der Service per API oder Plug-in mit bereits genutzten Systemen verbinden?

Auch die Nutzung im Alltag sollte in die Prüfung einfließen. Dazu gehört etwa, ob externe Personen ohne Konto signieren können, Signatur-Reihenfolgen verfügbar sind und sich Erinnerungen zum Signieren einstellen lassen.

  • Die Anbieterwahl strukturiert durchgehen:
    5 Schritte, um den passenden E-Signing-Anbieter zu finden

Fazit: DSGVO- und eIDAS-konform reicht als Auswahlkriterium nicht aus

DSGVO und eIDAS schaffen eine wichtige rechtliche Basis für elektronische Signaturen in Europa. Für die Auswahl eines E-Signatur-Services reicht ein entsprechendes Label jedoch nicht. Aussagekräftiger sind überprüfbare Angaben dazu, welche E-Signatur-Standards verfügbar sind, wo Daten liegen, wer hinter einer QES steht und welche Sicherheitsnachweise der Anbieter vorlegt.

Für Geschäftsbeziehungen mit der Schweiz kommt ein weiterer Punkt hinzu: eIDAS und ZertES bilden getrennte Rechtsrahmen. Wer in beiden Märkten unterschreiben lässt, sollte deshalb prüfen, ob der gewählte Service beide abdeckt.

Wir verbinden bei Skribble EES, FES und QES in einer E-Signing-Plattform und ermöglichen das Signieren nach EU-Recht und Schweizer Recht. Dazu kommen Hosting in Deutschland oder der Schweiz, ISO-27001-Zertifizierung, dokumentierte Verschlüsselung sowie persönliche Unterstützung. So lässt sich die Auswahl anhand konkreter Merkmale treffen, statt sich allein auf Compliance-Claims zu verlassen.

DSGVO- und eIDAS-konforme elektronische Signatur – Häufige Fragen und Antworten

DSGVO-Konformität betrifft den Schutz und die Verarbeitung personenbezogener Daten, eIDAS regelt dagegen elektronische Signaturen und Vertrauensdienste in der EU. Ein E-Signatur-Service muss daher sowohl die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten als auch die Regeln erfüllen, die für den jeweils genutzten E-Signatur-Standard gelten. Beide Angaben sollten getrennt geprüft werden, da DSGVO-Konformität allein nichts über die Beweiskraft einer elektronischen Signatur aussagt.

Auch internationale Anbieter wie DocuSign und Adobe Acrobat Sign stellen Funktionen für den europäischen Markt bereit und geben an, die einschlägigen europäischen Vorgaben zu unterstützen. Die Angaben „DSGVO-konform“ und „eIDAS-konform“ eignen sich deshalb allein kaum dazu, E-Signatur-Services voneinander abzugrenzen. Aussagekräftiger sind zum Beispiel verfügbare E-Signatur-Standards, Datenresidenz, mögliche Drittlandtransfers und die beteiligten Vertrauensdiensteanbieter.

Die einfache elektronische Signatur (EES) bietet die geringste, die fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) eine höhere und die qualifizierte elektronische Signatur (QES) die maximale Beweiskraft. Bei der FES gelten strengere Vorgaben für die Zuordnung zur signierenden Person und den Schutz vor nachträglichen Änderungen, bei der QES kommen eine geprüfte Identität und ein qualifiziertes Zertifikat hinzu. In Deutschland kann die QES gemäß § 126a BGB die gesetzliche Schriftform elektronisch ersetzen, sofern die elektronische Form zulässig ist.

Für den Datenschutz bei einer digitalen Signatur zählt nicht allein, in welchem Land die Daten gespeichert werden. Relevant ist vielmehr, unter welchen rechtlichen Bedingungen personenbezogene Daten verarbeitet werden und welche Regeln bei Übermittlungen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelten. Ein klar ausgewiesener Datenstandort in Deutschland oder innerhalb des EWR erleichtert es Organisationen jedoch, ihre Datenflüsse nachzuvollziehen.

eIDAS schafft den Rechtsrahmen für elektronische Signaturen in der EU, ZertES regelt diesen Bereich in der Schweiz. Da beide Rechtsräume getrennt sind, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach Schweizer Recht nicht automatisch eine QES nach EU-Recht und umgekehrt. Organisationen, die in der EU und der Schweiz tätig sind, sollten daher prüfen, ob ihr E-Signatur-Service beide Rechtsgrundlagen abdeckt.

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