In Deutschland sind Verträge und Dokumente grundsätzlich formfrei, d. h. Sie haben die Wahl, wie Sie und Ihr Vertragspartner einen Vertrag abschließen möchten. Diese Formfreiheit gilt jedoch nur, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Für Verträge und Dokumente von besonderer Wichtigkeit schreibt das Gesetz zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses die Schriftform vor.
Was das Schriftformerfordernis genau ist und wozu es dient, erfahren Sie in diesem Artikel. Außerdem erklären wir Ihnen, welche Formvorschriften es neben der Schriftform noch gibt, worin sie sich unterscheiden und was passiert, wenn eine Formvorschrift nicht eingehalten wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Wenn das Gesetz für einen Vertrag, eine Urkunde oder eine Erklärung die Schriftform vorschreibt, spricht man von einem Schriftformerfordernis.
- Wenn ein Vertrag der Schriftform bedarf, muss er von allen Beteiligten auf demselben Dokument eigenhändig unterschrieben werden, um rechtsgültig zu sein.
- Die Schriftform kann auch durch die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ersetzt werden, sofern das jeweilige Gesetz nichts anderes bestimmt.
- Insgesamt gibt es in Deutschland fünf Formvorschriften: Schriftform, Textform, elektronische Form, öffentliche Beglaubigung und notarielle Beurkundung.
- Wird eine Formvorschrift nicht eingehalten, liegt ein Formmangel vor, der zur Nichtigkeit des Vertrages führen kann oder einen befristeten Vertrag zu einem unbefristeten werden lässt.
- Die Rechtslage zum Schriftformerfordernis ist im DACH-Raum grundsätzlich sehr ähnlich und unterscheidet sich nur in wenigen Nuancen und ist im nationalen Gesetzbuch geregelt.
- Die rechtliche Grundlage für den sicheren und rechtsgültigen Einsatz von elektronischen Signaturen bildet in der Europäischen Union die eIDAS-Verordnung und in der Schweiz das ZertES.
Schriftformerfordernis bedeutet, dass die Schriftform der Unterschrift gesetzlich vorgeschrieben oder zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.
- Bestimmte Verträge, wie Arbeitsverträge, Kündigungen, Mietverträge und Bürgschaften, müssen schriftlich abgeschlossen werden.
- Die Schriftform dient der Klarheit und Beweissicherung im Rechtsverkehr.
- Die Schriftform kann durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden.
- Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, ist der Vertrag in der Regel nichtig.
Die Schriftform kann gesetzlich vorgeschrieben oder zwischen den Vertragsparteien vereinbart sein (Quelle: Skribble)
Die Schriftform wird im § 126 BGB definiert. Das Gesetz lautet wie folgt:
- “Ist durch das Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterschrieben werden.”
- “Bei einem Vertrag haben die Unterschriften der Parteien auf derselben Urkunde zu erfolgen […].”
- “Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.”
- “Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.”
Der § 126 BGB zusammengefasst
Verlangt das Gesetz die Schriftform, muss ein Vertrag oder Dokument schriftlich abgefasst und von den beteiligten Parteien eigenhändig mit dem eigenen Namen unterschrieben werden. Die Schriftform kann aber durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen, die elektronische Signatur oder durch die notarielle Beurkundung ersetzt werden.
Um den Rechtsverkehr im Alltag nicht unnötig zu erschweren, sind viele rechtliche Bereiche wie z. B. das Zustandekommen von Kaufverträgen formfrei. Es gibt aber einige Ausnahmen, bei denen das Gesetz die Schriftform vorsieht. In diesen Fällen erfüllt das Schriftformerfordernis folgende wichtige Funktionen:
- Warn- und Schutzfunktion: Die Schriftform zwingt die Beteiligten, sich mit dem Inhalt eines Vertrages eingehend zu befassen und schützt sie so vor uninformierter Zustimmung und unbedachter Bindung an einen Vertrag.
- Klarstellungs- und Beweisfunktion: Ein schriftlich unterzeichneter Vertrag ist ein starkes Beweismittel für das Zustandekommen und den genauen Inhalt einer Vereinbarung. Im Falle eines Rechtsstreits kann damit nachgewiesen werden, dass und wie ein Rechtsgeschäft zustande gekommen ist.
Die 5 Formvorschriften: Unterschied zwischen Schriftform & Textform
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen formfreien Dokumenten und Dokumenten, die einer Formvorschrift bedürfen. Insgesamt gibt es fünf Formvorschriften:
- Schriftform
- Textform
- Elektronische Form
- Öffentliche Beglaubigung
- Notarielle Beurkundung
Die Schriftform nach § 126 haben wir Ihnen bereits im letzten Absatz erläutert, darum werden wir Ihnen hier folgende Begriffe erklären: die Formfreiheit, die Textform, die elektronische Form, die öffentliche Beglaubigung und die notarielle Beurkundung.
Formfrei bedeutet im Recht, dass für bestimmte Vereinbarungen oder Verträge keine besondere Form wie Schriftform, Textform oder notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Sie können mündlich, durch schlüssiges Handeln oder auch stillschweigend wirksam werden. Dies bietet Flexibilität, erschwert aber oft die Beweisführung bei Rechtsstreitigkeiten. Beispielsweise können unbefristete Miet- und Arbeitsverträge formfrei geschlossen werden.
Was bedeutet Textform?
Die Textform wird in § 126b BGB definiert und ist für manche vertragliche Erklärungen wie Widerrufserklärungen oder bestimmte Kündigungen erforderlich. Wenn das Gesetz die Textform vorsieht, müssen Sie das Dokument zwar nicht handschriftlich unterschreiben, aber Sie müssen die Erklärung lesbar und auf einem dauerhaften Datenträger abgeben. Außerdem ist der vollständige Name des Verfassers anzugeben.
Es ist daher ausreichend, wenn solche Erklärungen per Post, E-Mail oder Fax übermittelt werden, unverändert bleiben und so aufbewahrt werden, dass sie für einen angemessenen Zeitraum zugänglich sind.
Im Überblick: Der Unterschied zwischen Schriftform und Textform
Die Schriftform, nach § 126 BGB, erfordert eigenhändige Unterschriften aller Parteien auf einem Dokument. Sie bietet eine hohe Beweiskraft sowie eine Warn- und Schutzfunktion für die Beteiligten.
Die Textform ist hingegen in § 126b BGB definiert und für bestimmte Erklärungen erforderlich. Sie verzichtet auf handschriftliche Signaturen, muss aber den vollständigen Namen des Verfassers enthalten und auf einem dauerhaften Datenträger lesbar und für einen angemessenen Zeitraum zugänglich aufbewahrt werden.
Eine andere Formvorschrift ist die elektronische Form, die wie oben erklärt nach § 126 Abs. 3 anstelle der Schriftform treten kann, wenn das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
Es gibt drei verschiedene E-Signatur-Standards:
- Die einfache elektronische Signatur (EES): Die einfache elektronische Signatur (EES) erfüllt grundlegende Sicherheitsstandards und kann beispielsweise durch das Einscannen der handschriftlichen Unterschrift erstellt werden. Sie hat eine geringe Beweiskraft vor Gericht, da sie die Identität des Signierenden nicht sicher nachweisen kann und daher weniger Schutz vor Manipulation bietet.
- Die fortgeschrittene elektronische Signatur (FES): Der mittlere Signatur-Standard ordnet die Signatur mit Hilfe eines digitalen Zertifikats einer bestimmten Person zu, was die Beweiskraft vor Gericht erhöht. Die Identität des Unterzeichners kann anhand der Mobiltelefonnummer oder der E-Mail-Adresse verifiziert werden.
- Die qualifizierte elektronische Signatur (QES): Sie ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt und hat maximale Beweiskraft vor Gericht. Sie kann eindeutig einer Person zugeordnet werden, da man sich vor der ersten Signatur bei einer qualifizierten Zertifizierungsstelle z. B. per Video-Call oder persönlich vor Ort identifizieren muss.
Formfrei: Je nachdem, welche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, können Sie eine der drei Standards verwenden. Gibt es keine Formvorschrift, können alle drei E-Signatur-Standards verwendet werden.
Schriftform: Ist stattdessen die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben, kann nur mit dem höchsten E-Signatur-Standard rechtsgültig unterschrieben werden – der qualifizierten elektronischen Signatur (QES). In diesem Fall ist zusätzlich zu beachten, dass der Vertrag auch digital erstellt werden muss.
Ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben, können sie mit der QES rechtsgültig und digital unterschreiben (Quelle: Skribble)
Was bedeutet öffentliche Beglaubigung?
Die öffentliche Beglaubigung ist eine Formvorschrift, die im § 129 BGB geregelt ist. Wird eine öffentliche Beglaubigung verlangt, muss die Echtheit der Unterschrift des Erklärenden von einem Notar oder einer anderen anerkannten Person oder Institution bestätigt werden. Dies ist beispielsweise bei Fotokopien von Dokumenten wie z. B. Geburts- oder Heiratsurkunden der Fall.
In schriftlicher Form: Ist die Erklärung handschriftlich abgefasst, muss sie auch eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift muss durch einen Notar bestätigt werden.
In elektronischer Form: Ist die Erklärung elektronisch verfasst, kann sie auch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) signiert werden. Die QES muss auch notariell bestätigt werden.
Weitere Fakten zur öffentlichen Beglaubigung:
- Im Gesetz kann aber auch vorgesehen sein, dass eine Erklärung entweder nur schriftlich oder elektronisch verfasst und unterzeichnet werden kann, um öffentlich beglaubigt zu werden.
- Ein notariell beglaubigtes Handzeichen kann die schriftliche und elektronische Form ersetzen.
- Die notarielle Beglaubigung kann durch eine notarielle Beurkundung ersetzt werden.
Was bedeutet notarielle Beurkundung?
Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) bedeutet, dass ein Notar den gesamten Prozess der Vertragserstellung und -unterzeichnung bezeugt und bestätigt. Der Notar prüft die Identität der Parteien, stellt sicher, dass sie den Inhalt des Vertrags verstehen und freiwillig zustimmen und dokumentiert dies in einer offiziellen Urkunde.
Diese Beurkundung bietet das höchste Maß an Rechtssicherheit, da sie die Echtheit und Gültigkeit des Vertrags bestätigt und bei Rechtsstreitigkeiten als Beweismittel dient.
Nach dem Gesetz ist die notarielle Beurkundung z. B. erforderlich bei Grundstückskaufverträgen, Eheverträgen und Erbverzichtsverträgen.
Wenn Sie gegen eine bestimmte Formvorschrift verstoßen, können Sie sich auf § 125 BGB – Nichtigkeit wegen Formmangels – berufen. Der Paragraph besagt Folgendes im Detail:
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Es gilt der Grundsatz der Nichtigkeit. Mit anderen Worten bedeutet es, dass eine Erklärung oder ein Rechtsgeschäft durch einen Formmangel von Anfang an keine rechtliche Wirkung hat. In der Praxis kann dies aber etwas anders aussehen und ist von Fall zu Fall unterschiedlich.
Folgendes Beispiel zeigt, wie durch einen Formmangel aus einem befristeten Vertrag ein unbefristeter wird.
Ein Beispiel:
Ein befristeter Mietvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bedarf der Schriftform und kann mit der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschrieben werden. Wird dieser Mietvertrag aber nicht in Schriftform geschlossen, ist der Vertrag nicht rechtlich unwirksam, sondern gilt auf unbestimmte Zeit – ist dann also ein unbefristeter Vertrag (vgl. § 550 BGB). Eine Kündigung wäre dann frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung der Wohnung zulässig.
In bestimmten Fällen kann ein Formmangel geheilt werden. Beispielsweise kann ein mündlich geschlossener Vertrag, der aber eigentlich der Schriftform bedarf, durch eine nachträgliche schriftliche Bestätigung der beteiligten Parteien rechtsgültig werden. Durch diese nachträgliche Durchführung des Erfüllungsgeschäfts wird schließlich der Formmangel geheilt.
Die Rechtslage zu den Formvorschriften und speziell zum Schriftformerfordernis unterscheidet sich im deutschsprachigen Raum nur marginal. Formfreiheit und -vorschriften werden in den jeweiligen nationalen Gesetzbüchern geregelt. In Deutschland ist es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), in Österreich das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und in der Schweiz das Zivilgesetzbuch (ZGB).
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland ist für bestimmte Verträge aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Der § 126 im Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht vor, dass in den Fällen, in denen das Gesetz die Schriftform vorschreibt, die Urkunde von den Beteiligten eigenhändig unterschrieben werden muss. Ein gewöhnlicher E-Mail-Verkehr oder ein WhatsApp-Chat erfüllt diese Anforderungen nicht, da keine eigenhändige Unterschrift geleistet wird.
Verträge können unter bestimmten Voraussetzungen durch die elektronische Form ersetzt werden, sofern eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird. Bestimmte Vertragsarten, wie z. B. die Kündigung eines Arbeitsvertrages, ein Grundstückskaufvertrag, ein Testament oder die Bürgschaft einer natürlichen Person, sind jedoch von der Möglichkeit, elektronisch zu signieren, ausgeschlossen.
Gut zu wissen: Die Unterschrift muss den Text räumlich abschließen. Weder eine am oberen Rand platzierte „Oberschrift“, wie sie zeitweise auf Überweisungsformularen von Banken zu finden war, noch nebenstehende „Nebenunterschriften“ sind ausreichend. Sowohl Ober- als auch Nebenunterschriften signalisieren durch ihre Position nicht die Übernahme der Verantwortung für den Textinhalt. Sie erfüllen nicht die typische Funktion einer Unterschrift und sind daher nicht zulässig.
Rechtslage in Österreich
Die Rechtslage in Österreich ist der in Deutschland sehr ähnlich. Die Form der Verträge wird im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (AGBG) geregelt. Für Rechtsgeschäfte gilt gemäß § 883 AGBG der Grundsatz der Formfreiheit.
Das bedeutet, dass Verträge in verschiedenen Formen geschlossen werden können. Mündlich oder schriftlich, gerichtlich oder außergerichtlich, mit oder ohne Zeugen. Die verschiedenen Formen unterscheiden sich jedoch nicht in ihrer Verbindlichkeit, außer in manchen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
Ist für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes durch Gesetz oder Vereinbarung die Schriftform vorgeschrieben, so ist die eigenhändige Unterschrift der Parteien erforderlich. Falls jemand nicht schreiben kann oder körperlich dazu nicht in der Lage ist, kann sie durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen oder der Unterschrift vor zwei Augenzeugen ersetzt werden. Außerdem kann sie ebenfalls durch die QES oder gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt werden (§ 886 AGBG).
Gut zu wissen: Mit der Einführung der eIDAS-Verordnung im Jahr 2016 wurden europaweit gleiche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und andere Vertrauensdienste geschaffen. Sie ist die rechtliche Grundlage, um die Nutzung von elektronischen Signaturen in der Europäischen Union zu vereinfachen und ein einheitliches Sicherheitsniveau für die elektronische Identifizierung zu schaffen. Die eIDAS-Verordnung wird durch nationale Gesetze ergänzt.
Rechtslage in der Schweiz
In der Schweiz unterliegen Verträge grundsätzlich keiner Formvorschrift, es sei denn, das Gesetz schreibt für bestimmte Rechtsgeschäfte eine besondere Form vor, wie dies in Art. 11 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) geregelt ist. Wenn ein Rechtsgeschäft der Schriftform bedarf, ist die eigenhändige Unterschrift aller Beteiligten erforderlich.
Artikel 14 Abs. 2bis OR besagt, dass die eigenhändige Unterschrift, wie in Deutschland und Österreich, durch die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ersetzt werden kann. Allerdings muss die QES ausdrücklich mit einem elektronischen Zeitstempel verbunden sein.
E-Signaturen entsprechen in der Schweiz nicht der eIDAS-Verordnung, sondern dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (kurz: ZertES). Darum unterscheiden sich einige Punkte.
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In Deutschland unterscheidet man zwischen Formfreiheit und Formvorschrift. Das Schriftformerfordernis ist in § 126 im BGB definiert und ist eine von fünf Formvorschriften, die es in Deutschland gibt. Es bedeutet, dass die Schriftform vom jeweiligen Gesetz gefordert wird oder zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde.
Schriftform heißt, dass der Vertrag eigenhändig von allen Beteiligten auf demselben Dokument unterschrieben werden muss. Die Schriftform kann aber auch durch die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ersetzt werden, sofern vom Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Häufige Fragen
Das Schriftformerfordernis gilt, wenn es für bestimmte Verträge und wichtige Dokumente gesetzlich vorgeschrieben ist. Dabei handelt es sich um Vertragsarten, die aufgrund ihrer Tragweite einer besonderen Sorgfalt und Klarheit bedürfen, wie z. B. befristete Miet- oder Arbeitsverträge. Die Regelung soll die Parteien dazu anhalten, sich eingehend mit dem Inhalt zu befassen, um sie zu schützen und im Streitfall das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts zu beweisen.
Ein typisches Beispiel ist der befristete Mietvertrag, der der Schriftform bedarf. Nach deutschem Recht muss ein Mietvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr von beiden Vertragsparteien eigenhändig oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterzeichnet werden. Verstoßen die Parteien gegen das Schriftformerfordernis, ist der Vertrag nicht unwirksam, sondern wird zu einem unbefristeten Mietvertrag.
Ja, die elektronische Signatur kann unter bestimmten Voraussetzungen die Schriftform ersetzen. In Deutschland ist dies nach § 126 Abs. 3 BGB möglich, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Form vorschreibt. Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist dabei der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt und erfüllt die Anforderungen der Schriftform, wodurch sie maximale Beweiskraft vor Gericht besitzt.
Um Verträge und andere Dokumente sicher elektronisch zu unterzeichnen, wenden Sie sich am besten an einen E-Signatur-Anbieter wie Skribble. Verträge und andere Dokumente, die gesetzlich der Schriftform bedürfen, können nur mit dem höchsten der drei E-Signatur-Standards – der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) – unterzeichnet werden.
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In Deutschland gibt es fünf Formvorschriften:
- Schriftform: Erfordert eigenhändige Unterschriften aller Beteiligten auf einem Dokument.
- Textform: Setzt den vollständigen Namen des Verfassers auf der Erklärung voraus und muss dauerhaft gespeichert werden.
- Elektronische Form: Kann die Schriftform ersetzen, erfordert oft eine qualifizierte elektronische Signatur.
- Öffentliche Beglaubigung: Die Echtheit der Unterschrift muss durch einen Notar bestätigt werden.
- Notarielle Beurkundung: Ein Notar bezeugt den gesamten Prozess der Vertragserstellung und -unterzeichnung.
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