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Aufhebungsvertrag digital unterschreiben: Ist das erlaubt?

6min · Published on 10. Juli 2025 · Updated on 8. August 2025
Jasmine Oeschger
Jasmine Oeschger
Aufhebungsvertrag unterschreiben
Jasmine Oeschger
Jasmine Oeschger
 

Ein Klick genügt und der Vertrag ist geschlossen? Nicht immer.

Im Arbeitsalltag sind digitale Prozesse längst etabliert. Viele HR-Teams setzen auf E-Signaturen, um Dokumente schnell und sicher abzuwickeln. Doch gerade beim Aufhebungsvertrag gelten strenge Regeln: Hier führt eine digitale Unterschrift nicht zum Ziel. Im Gegenteil: Sie kann das ganze Verfahren unwirksam machen. Warum das so ist und was Sie stattdessen beachten sollten, lesen Sie in diesem Beitrag.

Aufhebungsvertrag digital unterschreiben – Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Aufhebungsvertrag muss laut § 623 BGB schriftlich unterschrieben werden. Eine digitale Signatur, auch mit QES, ist rechtlich nicht zulässig.
  • Das Bürokratieentlastungsgesetz IV vereinfacht viele Signaturprozesse, gilt aber nicht für Aufhebungsverträge. Dort bleibt es bei der handschriftlichen Unterschrift.
  • Andere arbeitsrechtliche Dokumente wie Abwicklungsverträge oder Zeugnisse dürfen digital unterschrieben werden, je nach gesetzlicher Vorgabe und Signatur-Standard.

Was ist ein Aufhebungsvertrag und wann wird er genutzt?

Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag, mit dem Arbeitgebende und Arbeitnehmende das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Beide Seiten müssen zustimmen. Im Gegensatz zur Kündigung handelt es sich demnach nicht um eine einseitige Entscheidung. Das kann für beide Parteien Vorteile bringen. Das gilt vor allem dann, wenn eine schnelle Option gewünscht ist.

Wann wird ein Aufhebungsvertrag aufgesetzt?

Ein Aufhebungsvertrag wird oft aufgesetzt, wenn sich Firmen im Umbruch befinden, etwa bei Umstrukturierungen oder wenn Beschäftigte sich freiwillig neu orientieren möchten. Auch die einvernehmliche Beendigung ohne Kündigungsfrist oder zur Vermeidung eines Kündigungsschutzverfahrens sind typische Anlässe.

Je nach Situation kann ein Aufhebungsvertrag ein sinnvoller Weg sein, um das Arbeitsverhältnis zu beenden, gerade wenn einvernehmliche Entscheidungen bevorzugt werden. Wichtig ist dabei, auf eine klare Regelung aller Punkte zu achten.

Perspektive Vorteile Nachteile
Arbeitgebende

- Keine Anhörung des Betriebsrats notwendig
- Keine Kündigungsfristen
- Schnelle Trennung möglich

- Eventuell Abfindungszahlungen 
- Risiko unbesetzter Stellen

Arbeitnehmende

- Freie Gestaltung (z. B. beim Enddatum)
- Kein Kündigungsschutzverfahren
- Ggf. bessere Bedingungen durch Verhandlung

- Verlust von Kündigungsschutz
- Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld möglich

  • Abgrenzung zu anderen Formen der Beendigung
    Eine Kündigung kann auch gegen den Willen der anderen Partei ausgesprochen werden. Ein Aufhebungsvertrag setzt im Vergleich dazu das Einverständnis beider Seiten voraus. Ein Abwicklungsvertrag unterscheidet sich ebenfalls: Er regelt nur die Folgen einer bereits ausgesprochenen Kündigung.

Muss man einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Nein, ein Aufhebungsvertrag ist immer freiwillig. Niemand kann Sie dazu zwingen, ihn zu unterschreiben, auch nicht unter Druck oder mit kurzfristigen Fristen. Erst wenn beide Seiten zustimmen, wird der Vertrag rechtswirksam. Es ist okay, einen Aufhebungsvertrag nicht zu unterschreiben.

Sollte man einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Das hängt stark von den konkreten Bedingungen ab. Ein Aufhebungsvertrag kann Vorteile bieten, zum Beispiel eine Abfindung oder eine einvernehmliche Trennung, birgt aber auch Risiken wie eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Es ist wichtig, alle Inhalte genau zu prüfen und sich im Zweifel rechtlich beraten zu lassen.

Darf ein Aufhebungsvertrag digital unterschrieben werden?

Nein. Laut § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich unterschrieben werden. Eine rein digitale Signatur, selbst mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES), ist nicht zulässig. Somit ist auch ein Aufhebungsvertrag per Mail ungültig.

Warum ist die elektronische Signatur bei Aufhebungsverträgen ausgeschlossen?

Der Gesetzgeber hat bei bestimmten arbeitsrechtlichen Dokumenten, darunter Kündigungen und Aufhebungsverträge, die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen. Das bedeutet: Auch wenn eine qualifizierte elektronische Signatur in anderen Fällen die handschriftliche Unterschrift ersetzt, reicht sie bei Aufhebungsverträgen nicht aus.

Welche Folgen hat es, einen Aufhebungsvertrag digital zu unterschreiben?

Wird ein Aufhebungsvertrag digital unterschrieben, ist er nichtig. Das bedeutet, er entfaltet keine rechtliche Wirkung, unabhängig davon, ob beide Seiten zugestimmt haben. Arbeitgeber:innen setzen sich in diesem Fall dem Risiko von rechtlichen Auseinandersetzungen aus. Auch Arbeitnehmer:innen verlieren unter Umständen den Schutz eines wirksamen Aufhebungsvertrags, etwa bei Abfindungen oder Sperrfristen beim Arbeitslosengeld.

Wie unterschreibt man einen Aufhebungsvertrag korrekt?

Drucken Sie den Vertrag aus und lassen Sie ihn handschriftlich von beiden Parteien unterschreiben. Nur so ist der Vertrag rechtswirksam.

Erleichtert das neue BEG IV die digitale Signatur beim Aufhebungsvertrag?

Nein, auch mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) dürfen Aufhebungsverträge weiterhin nicht digital unterschrieben werden. Es bleibt bei der sogenannten Schriftform. Eine elektronische Signatur, selbst mit höchstem Sicherheitsniveau (QES), ist gesetzlich ausgeschlossen.

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Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft. Es vereinfacht viele rechtliche Prozesse, vor allem im Arbeitsrecht. Für zahlreiche Dokumente reicht nun die sogenannte Textform. Das heißt: Sie dürfen elektronisch unterzeichnet werden. Ein klassisches Beispiel: Arbeitsverträge können seitdem in vielen Fällen per E-Mail abgeschlossen werden. Eine Änderung beim Aufhebungsvertrag gab es jedoch nicht.

Warum ist der Aufhebungsvertrag von der Gesetzesänderung ausgenommen?

Der Grund liegt in § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dort steht klar: Kündigungen und Aufhebungsverträge müssen schriftlich geschehen. Das Gesetz lässt keine Ausnahme zu, auch nicht durch das neue BEG IV. Diese Vorschrift soll Beschäftigte vor überstürzten Entscheidungen schützen. Zudem soll sie verhindern, dass Verträge unbemerkt oder heimlich geändert werden.

Das BEG IV bringt trotzdem viele Vorteile für die digitale Signatur (nur nicht beim Aufhebungsvertrag). Dazu zählen:

  • Unbefristete Arbeitsverträge, die nun digital möglich sind
  • Elektronische Übermittlung von Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz
  • Digitale Zeugnisse mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES)
  • Schnellere interne Prozesse im Personalbereich

Welche arbeitsrechtlichen Dokumente dürfen Sie digital unterschreiben?

Viele arbeitsrechtliche Dokumente lassen sich heute rechtsgültig digital signieren.

Diese arbeitsrechtlichen Dokumente können Sie digital unterschreiben. Dazu zählen Abwicklungsverträge, Versetzungsschreiben oder Vertragsänderungen. Auch Arbeitszeugnisse (mit Zustimmung und QES), Betriebsvereinbarungen, Abmahnungen und Empfangsbekenntnisse können auf diesem Weg sicher signiert werden.

Dokument Digitale Signatur möglich? Signatur-Standard
Aufhebungsvertrag

keiner

Abwicklungsvertrag

EES / FES / QES

Arbeitszeugnis

(mit Einwilligung)

QES

Versetzungsschreiben

EES / FES

Änderungsvertrag (ohne Klausel)

EES / FES

Die eIDAS-Verordnung definiert drei E-Signatur-Standards (Quelle: Skribble)

Wie unterstützt Sie Skribble im Arbeitsalltag?

Skribble bietet alle drei Signatur-Standards (EES, FES, QES). So wählen Sie je nach Dokument den passenden Standard aus: rechtssicher und in wenigen Sekunden.

Die Vorteile:

  • Revisionssichere Ablage und Nachverfolgung
  • Schutz vor Manipulation und Verlust
  • Automatisierte Prozesse; kein Ausdrucken, kein Postversand
  • Beispiel aus der Praxis: Ein HR-Team versendet ein Versetzungsschreiben digital per Skribble. Die betroffene Person signiert direkt am Tablet. Die Signatur wird automatisch archiviert und ist jederzeit abrufbar. Der gesamte Prozess dauert weniger als 10 Minuten.

Fazit: Digitale Signatur ja – aber (noch) nicht beim Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag muss in Deutschland weiterhin auf Papier unterschrieben werden. Das schreibt § 623 BGB eindeutig vor. Auch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) hat daran nichts geändert. Selbst die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist in diesem Fall nicht erlaubt. Wird dennoch digital unterschrieben, ist der Vertrag unwirksam.

Für viele andere arbeitsrechtliche Dokumente hat sich die Lage dagegen verbessert. Abwicklungsverträge, Arbeitszeugnisse, Versetzungen und Vertragsänderungen lassen sich heute rechtssicher digital unterzeichnen, vorausgesetzt, der passende Signatur-Standard wird gewählt.

Wir helfen Ihnen dabei, diese neuen Spielräume sicher und einfach zu nutzen. Mit unserem europäischen E-Signatur-Service können Sie Dokumente in wenigen Schritten elektronisch signieren: rechtsgültig, datenschutzkonform und jederzeit nachverfolgbar.

Aufhebungsvertrag digital unterschreiben – Häufige Fragen und Antworten

Weil § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Schriftform verlangt. Die elektronische Signatur, auch die qualifizierte, ist in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen.

Nein, der Gesetzgeber lässt beim Aufhebungsvertrag keine Ausnahme zu. Weder einfache (EES), fortgeschrittene elektronische Signaturen (FES) noch qualifizierte elektronische Signaturen (QES) sind erlaubt.

Ein digital unterzeichneter Aufhebungsvertrag ist rechtlich unwirksam. Das Arbeitsverhältnis gilt in diesem Fall als nicht beendet, selbst wenn beide Seiten zugestimmt haben.

Sie dürfen unter anderem Arbeitszeugnisse (mit QES), Versetzungsschreiben, Abwicklungsverträge und Vertragsänderungen elektronisch unterschreiben, sofern keine Schriftform vorgeschrieben ist. Wichtig ist dabei immer die gesetzliche Regelung für das jeweilige Dokument.

Wir bieten alle drei gesetzlich anerkannten Signatur-Standards (EES, FES, QES) an. Damit können Sie Dokumente sicher, eIDAS-konform und mit klarer Nachverfolgbarkeit elektronisch unterschreiben.

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