Sie möchten das Signieren mit der E-Signatur gleich ausprobieren?
Wann ist eine Unterschrift ungültig?

Eine Unterschrift ist ungültig, wenn sie nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden kann oder nicht ernst gemeint war. Auch Formfehler, fehlende Vollmacht oder Unklarheit über die Vertretung können dazu führen, dass ein Dokument vor Gericht nicht anerkannt wird.
Ungültige Unterschrift – Das Wichtigste in Kürze
- Ungültige Unterschriften: Eine Unterschrift ist ungültig, wenn sie gefälscht ist (Art. 251 StGB), unter Zwang geleistet wird (Art. 29 OR), von einer nicht berechtigten Person ausgeführt wird (Art. 38/39 OR) oder wenn die unterschreibende Person nicht geschäftsfähig ist (Art. 16 ff. ZGB).
- Formale Vorgaben: In der Schweiz muss eine rechtsgültige Unterschrift eigenhändig geleistet werden und einen individuellen, charakteristischen Schriftzug aufweisen, der eine Person identifizierbar macht (Art. 14 OR).
- Rechtsgültigkeit vs. Beweiskraft: Ein Vertrag ist rechtsgültig, wenn er den gesetzlichen Vorgaben entspricht, einschliesslich einer vorgeschriebenen Schriftform. Die Beweiskraft einer Unterschrift vor Gericht hängt davon ab, wie eindeutig sie die Identität der unterzeichnenden Person nachweist und ob das Dokument seit der Unterzeichnung unverändert geblieben ist.
- Elektronische Signaturen: Elektronische Signaturen sind rechtsgültig, sofern sie den gesetzlichen Vorgaben nach ZertES entsprechen. Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt (Art. 14 Abs. 2bis OR).
Wann ist eine Unterschrift gültig?
Damit eine Unterschrift rechtsgültig ist, muss sie
- eigenhändig geleistet werden (Art. 14 OR),
- individuelle Merkmale aufweisen, die eine Nachahmung erschweren, und
- als Namenswiedergabe erkennbar bleiben, auch wenn sie nicht vollständig lesbar ist.
Eine rechtsgültige Unterschrift soll sicherstellen, dass die unterzeichnende Person dem Inhalt des Dokuments zustimmt. Zudem muss sie mit hinreichender Sicherheit Rückschlüsse auf die Identität der unterzeichnenden Person zulassen.
Ein einfaches Kreuz oder eine Zeichnung reichen dafür nicht aus, insbesondere wenn das Dokument vor Gericht als Beweis dienen soll. Lesbarkeit ist nicht zwingend, aber es ist empfehlenswert, stets die gleiche Unterschrift zu verwenden. Diese sollte den Familiennamen enthalten und die Buchstaben wenigstens ansatzweise erkennbar machen.
Beispiele: Wann ist eine Unterschrift ungültig?
Die folgenden Punkte zeigen typische Situationen, in denen eine Unterschrift ihre Rechtswirksamkeit verlieren kann. Die Liste ersetzt keine Rechtsberatung und dient nur der Orientierung:
In welchen Fällen kann eine Unterschrift ungültig sein?
- Handzeichen, Kreuze oder Abkürzungen, wenn der volle Name nicht erkennbar ist.
- Fehlende Individualität, z. B. einfacher Strich, Smileys etc.
- Name nicht erkennbar oder Kürzel-Unterschrift.
- Aus Spass oder Scherz, keine ernst gemeinte Zustimmung zum Dokument (Scherzerklärung, Art. 18 OR analog).
- Unter Zwang oder Drohung, z. B. mit dem Zusatz «coactus feci» (Willensmängel, Art. 29 OR).
- Unterschrift unter Vorbehalt, da dadurch oft kein wirksamer Vertrag zustande kommt.
- Unterschrift in Vertretung ohne Vollmacht («i. V.» oder «v. c.»), wenn die Vertretungsbefugnis fehlt oder überschritten wird (Art. 38/39 OR).
Wann sind Handzeichen, Kreuze oder einfache Zeichen in einer Unterschrift ungültig?
Unterschriften, die nur aus einem Handzeichen, einem Kreuz oder aus wenigen, unvollständigen Buchstaben bestehen, gelten häufig als ungültig. Wichtig ist, dass der Schriftzug den Namen erkennen lässt und individuelle Merkmale aufweist. Fehlt beides, kann die Unterschrift vor Gericht angefochten werden.
Eine Ausnahme gilt für Personen, die nicht lesen oder schreiben können. Sie dürfen anstelle einer klassischen Unterschrift ein anderes Zeichen setzen, sofern klar erkennbar ist, dass damit die Zustimmung zum Dokument erteilt wird. In solchen Fällen wird die Unterschrift in der Regel nicht als ungültig beanstandet.
Wann ist eine Kürzel-Unterschrift oder ein abgekürzter Name gültig?
Wenn Sie in der Unterschrift Vorname oder Nachname abkürzen, hängt die Gültigkeit davon ab, ob der Schriftzug weiterhin eindeutig einer Person zugeordnet werden kann. Häufig ist es unproblematisch, nur den Anfangsbuchstaben des Vornamens zu verwenden, wenn der Nachname vollständig ausgeschrieben wird.
Anders sieht es aus, wenn auch der Nachname stark verkürzt ist. Dann fehlt oft die eindeutige Erkennbarkeit, was vor Gericht zur Ungültigkeit führen kann. Es wird verlangt, dass eine Unterschrift individuelle Merkmale aufweist und zumindest andeutungsweise den vollen Namen erkennen lässt. Wer Kürzel nutzt, sollte daher sicherstellen, dass der Schriftzug genügend klar bleibt, um die Identität zweifelsfrei festzustellen.
Wann fehlt einer Unterschrift die erforderliche Individualität?
Eine Unterschrift ist dann ungültig, wenn sie keinen ausreichend individuellen Charakter hat. Ein Strich auf dem Papier genügt nicht. Auch der blosse Aufdruck des Namens in Druckbuchstaben beinhaltet nichts Individuelles. Dasselbe gilt für Malzeichen oder Smileys.
Ist eine aus Spass oder Scherz gesetzte Unterschrift gültig?
Falls Sie aus Spass ein Zeichen aufs Papier setzen, egal ob es mit Ihrer eigentlichen Unterschrift übereinstimmt oder nicht, ist die Unterschrift ungültig. Das Gesetz erachtet Ihre Zustimmung in diesem Fall als nicht ernst gemeint und qualifiziert dies als Scherzerklärung (Art. 18 OR analog).
Ist ein Vertrag gültig, wenn eine Unterschrift fehlt?
In manchen Fällen ist ein Vertrag auch gültig, wenn eine Unterschrift fehlt. Folgendes sollten Sie hierzu wissen:
- Verträge können auch ohne Unterschrift gültig sein, wenn sie mündlich oder durch konkludentes Verhalten abgeschlossen werden (Art. 1 OR).
- Ohne schriftlichen Vertrag ist jedoch die Beweisführung schwieriger und unsicherer (Art. 8 ZGB – Beweislast).
- Einige Verträge wie Grundstückskäufe (Art. 216 OR), Bürgschaften über CHF 2'000 (Art. 493 OR) oder Kündigungen von Arbeitsverträgen (Art. 335 Abs. 1 OR) müssen zwingend schriftlich erfolgen.
- Wenn die Parteien ausdrücklich die Schriftform vereinbaren, ist der Vertrag ohne Unterschrift ebenfalls ungültig (Art. 16 OR).
Ist eine Unterschrift unter Zwang, Bestechung oder Drohung ungültig?
Wird eine Unterschrift unter Zwang oder durch Drohung geleistet, ist sie anfechtbar und damit grundsätzlich nicht rechtsgültig (Art. 29 OR). Häufig kennzeichnen Betroffene dies mit dem lateinischen Zusatz «coactus feci» oder der Abkürzung «c. f.» («ich tat es unter Zwang»).
Ein «c. f.» vor der Unterschrift kann zwar helfen, die Umstände zu dokumentieren, ersetzt aber nicht den juristischen Nachweis. Vor Gericht trägt immer die unterschreibende Person die Beweislast. Wer geltend macht, unter Zwang unterschrieben zu haben, muss dies mit klaren Belegen und nachvollziehbaren Umständen beweisen können.
Kann ich meine Unterschrift einfach einscannen?
Eine eingescannte handschriftliche Unterschrift kann als einfache elektronische Signatur (EES) gelten und ist damit grundsätzlich rechtsgültig. Da sie jedoch nur eine Kopie des Originals ist, verfügt sie über geringe Beweiskraft. Für rechtliche Sicherheit empfiehlt es sich, eine elektronische Signatur mit kryptografischer Absicherung und Zertifikat eines anerkannten Vertrauensdienste-Anbieters (z. B. gemäss ZertES: Swisscom, QuoVadis) zu verwenden.
Wann ist eine Unterschrift unter Vorbehalt rechtsgültig?
In manchen Situationen möchten Unterzeichnende ihre Zustimmung nicht uneingeschränkt erteilen, sondern an Bedingungen knüpfen. Das geschieht häufig durch den Zusatz «unter Vorbehalt». Damit soll signalisiert werden: Die Unterschrift wird zwar geleistet, aber die Zustimmung zum Inhalt ist eingeschränkt.
Ob eine solche Unterschrift rechtsgültig ist, hängt stark vom Kontext ab:
- Bei Verträgen: Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn beide Seiten vorbehaltlos zustimmen (Art. 1 OR). Wird «unter Vorbehalt» unterschrieben, kann die Gegenseite dies ablehnen. In der Praxis führt das oft dazu, dass gar kein wirksamer Vertrag zustande kommt.
- Bei Empfangsbestätigungen: Hier kann ein Vorbehalt rechtlich wirksam sein. Zum Beispiel, wenn auf einem Lieferschein vermerkt wird «Ware unter Vorbehalt der Prüfung erhalten». In solchen Fällen bleibt es möglich, später Mängel geltend zu machen.
Ist ein v. c. vor der Unterschrift rechtsgültig?
Abkürzungen wie «i. V.» (in Vertretung) oder «v. c.» (vice, «an Stelle von») werden genutzt, wenn eine Person im Namen einer anderen Person oder Organisation unterschreibt. Solche Unterschriften sind nur dann gültig, wenn die Vertretungsmacht klar geregelt ist (Art. 32 ff. OR).
Wann ist ein v. c. vor der Unterschrift ungültig?
- Fehlende Vollmacht: Die Person hat keine Vertretungsbefugnis oder überschreitet deren Umfang (Art. 38 OR).
- Unklare Kennzeichnung: Die Unterschrift erweckt den Anschein, eigenverbindlich zu sein, ohne Vertretungszusatz.
- Täuschung oder Missbrauch: Wird eine falsche Abkürzung genutzt (z. B. «ppa.» ohne erteilte Prokura), ist die Unterschrift unwirksam.
- Formvorschriften nicht eingehalten: Wenn das Gesetz eine besondere Form verlangt (z. B. öffentliche Beurkundung, Art. 216 OR), reicht eine einfache Vertretungsunterschrift nicht aus.
Beispiel: Ein Mitarbeiter unterschreibt «i. V.» einen Mietvertrag für Geschäftsräume, ohne dazu bevollmächtigt zu sein. Das Unternehmen ist an diesen Vertrag nicht gebunden, weil die Vertretungsmacht fehlt. Der Mitarbeiter muss hier unter Umständen Schadensersatz leisten.
Kostenloser Leitfaden:
E-Signing Pannen - 5 Rechtsfälle, die typische Fehler bei E-Signaturen zeigen und wie Sie sie vermeiden
Wann ist eine Unterschrift ungültig? Formale Vorgaben in der Schweiz
In der Schweiz ist es das Obligationenrecht (OR), das festlegt, wie eine rechtsgültige Unterschrift daherzukommen hat. Das OR präzisiert folgende Vorgaben an eine rechtsgültige handschriftliche Unterschrift. Sie muss:
- entweder eigenhändig geschrieben sein
- oder in Ausnahmefällen eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift sein, beispielsweise in Form einer Kopie.
Zweiteres wird aber nur dort als genügend anerkannt, wo dieses Vorgehen üblich ist und viele Exemplare herausgegeben werden wie zum Beispiel bei Unterschriften auf Wertpapieren.
Allgemein gelten ausserdem folgende Einschränkungen:
- Für Blinde ist eine Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist oder wenn die blinde Person zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nachweislich über den Inhalt des Dokuments informiert war.
- Für Personen, die nicht unterschreiben können, kann ein beglaubigtes Handzeichen oder eine öffentliche Beurkundung die Unterschrift ersetzen.
Rechtsgültig vs. beweiskräftig: Was ist der Unterschied?
Ein Vertrag gilt dann als rechtsgültig, wenn er den Vorgaben der geltenden Gesetzgebung entspricht. Dazu gehört auch die Art und Weise, wie er unterschrieben wird (Art. 11 ff. OR). Das Schweizer Recht gewährt relativ grossen Spielraum, weshalb viele Formen von Unterschriften als rechtsgültig anerkannt werden können.
Allerdings hat nicht jede rechtsgültige Unterschrift denselben Aussagewert vor Gericht, sollte es zu einem Rechtsstreit kommen. Je besser eine Unterschrift das Gericht von der Identität und dem tatsächlichen Willen der unterzeichnenden Person überzeugt, desto höher ist ihre Beweiskraft. Eine hohe Beweiskraft liegt insbesondere dann vor, wenn die Identität des Unterzeichnenden zweifelsfrei nachweisbar ist und das Dokument seit der Unterzeichnung unverändert geblieben ist.
Rechtsgültige Unterschrift auf elektronischem Weg
Eine elektronische Signatur ist eine rechtsgültige technische Methode, dem Inhalt eines Dokuments oder Vertrags digital zuzustimmen. Sie ist das elektronische Abbild der handschriftlichen Unterschrift und kann diese in vielen Fällen ersetzen.
Das Gesetz kennt drei E-Signatur-Standards. Sie unterscheiden sich in ihrer technischen Sicherheit, ihrer Beweiskraft und darin, für welche Vertragsformen sie geeignet sind:
- einfache elektronische Signatur (EES),
- fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) und
- qualifizierte elektronische Signatur (QES).
Sie möchten das Signieren mit der E-Signatur gleich ausprobieren?
Dabei variieren die rechtlichen Vorgaben an die technologische Umsetzung der einzelnen Standards.
Die meisten fortgeschrittenen und alle qualifizierten elektronischen Signaturen sind verschlüsselt und durch ein Zertifikat abgesichert. Dieses Zertifikat stammt von einem staatlich anerkannten Vertrauensdienste-Anbieter wie Swisscom oder GlobalSign und bestätigt Echtheit, Identität und Integrität des Dokuments.
Es stellt sicher, dass das Dokument seit der Unterzeichnung unverändert ist und erlaubt im Fall der FES mit hoher Sicherheit und im Fall der QES mit absoluter Sicherheit Rückschlüsse auf die Identität des Unterzeichnenden.
Wann ist welche elektronische Unterschrift rechtsgültig?
Die einfache elektronische Signatur (EES) hat eine geringe Beweiskraft. Sie eignet sich für Dokumente interner oder informeller Natur sowie für Verträge ohne gesetzliche Formvorschrift und mit geringem Haftungsrisiko, zum Beispiel:
- Lieferanten-Offerten
- Bestellungen/Aufträge
- Organisationsinterne Dokumente
- Bekanntmachungen
Die fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) ist empfehlenswert, wenn es um Verträge mit erhöhtem Haftungsrisiko geht, für die aber keine gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist. Typische Anwendungsfälle sind:
- Mietverträge
- Kaufverträge
- Einfache Arbeitsverträge
- Kontoeröffnungen
Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist zwingend, wenn das Gesetz die Schriftform verlangt oder wenn interne Richtlinien höchste Sicherheitsstandards erfordern. In der Schweiz gilt die QES gemäss Art. 14 Abs. 2bis OR als der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. Beispiele:
- Konsumkreditverträge (Art. 9 KKG)
- Leiharbeitsverträge (Art. 19 AVG)
- Kader-Arbeitsverträge (je nach interner Praxis)
- Revisionsberichte (Art. 730 OR)
- bestimmte Behördendokumente
Fazit: Wie stellen Sie sicher, dass Ihre Unterschrift rechtsgültig ist?
Eine Unterschrift ist nur dann rechtsgültig, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Handschriftlich bedeutet das, dass sie eigenhändig geleistet, als Name erkennbar und mit individuellen Merkmalen versehen sein muss. Sie darf nicht gefälscht, unter Zwang oder als Scherz gesetzt werden.
Mit uns können Sie alle drei in der Schweiz und der EU anerkannten Signatur-Standards nutzen. Ihre Dokumente werden in zertifizierten Rechenzentren in der Schweiz und in Deutschland gespeichert, verschlüsselt übertragen und fälschungssicher protokolliert. Wir bieten Ihnen eine schnelle, sichere und rechtlich einwandfreie Möglichkeit, Dokumente zu unterzeichnen.
Wann ist eine Unterschrift ungültig – Häufige Fragen und Antworten
Eine Unterschrift ist ungültig, wenn sie gefälscht, unter Zwang geleistet, von einer nicht berechtigten Person ausgeführt wurde oder wenn der Unterzeichner zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht geschäftsfähig war.